In aller Kürze: Wanderung – Umzug – Standortwechsel mit einem Bienenvolk
- Gesundheitszeugnis beantragen (aktualisieren)
über BSV oder Amtsveterinär - Termin zur Besichtigung vereinbaren
- Probenanalyse abwarten und auf Zustellung des Gesundheitszeugnisses warten
- Umzug / Wanderung beim neuen Veterinäramt anmelden
- Tierseuchenkasse informieren und Meldebogen ausfüllen
- Unterlagen an das Veterinäramt übersenden
- Bienen umziehen
‚etwas‘ ausführlicher mit Hintergrundinformationen
0. Vorbemerkung
Grundlage all unseres imkerischen Handelns bilden, wie soll es in Deutschland auch anders sein, Gesetzestexte. Einer ist hinsichtlich des gesunden Miteinanders von Mensch und Honigbiene besonders zu beachten, nämlich die Bienenseuchen-Verordnung (Link).
In Deutschland ist eine Meldepflicht für die amerikanische Faulbrut erlassen, die einen bürokratischen Aufwand verursacht, in jedem Fall aber sinnvoll ist, da diese Seuche sich schnell ausbreiten kann und zum Tod vieler Bienenvölker führen kann.
Wie man sich durch eine gute Wabenhygiene schützen kann, erfahrt ihr bald an dieser Stelle.
Umzug – Wanderung – Neuerschließung
Grundsätzlich ist zu differenzieren, ob ich mit meinem Volk über die Stadtgrenze wandern bzw. umziehen möchte oder ob ich im Bereich meines zuständigen Veterinäramtes verbleibe. Ist letzteres der Fall wird nicht zwingend ein neues (aktuelles) Gesundheitszeugnis benötigt.
Es empfiehlt sich dennoch, seine Völker immer mit einem aktuellen Gesundheitszeugnis auszustatten.
Nehmen wir an, das Volk soll über die Stadt- bzw. Amtsgrenzen hinaus wandern bzw. umziehen. Dann ist das Gesundheitszeugnis zwingend notwendig, ergo:
1. Gesundheitszeugnis erstellen lassen
Wie zu Beginn der imkerlichen Tätigkeit mit einem eigenen Volk (oder Ableger) ist dem Tierseuchenamt sowie dem zuständigen Verterinäramt Meldung zu machen. Bleibt man im selben Zuständigkeitsgebiet, muss die Erschließung eines neuen Standortes, der dann registriert und der eigenen Meldenummer zugeordnet wird (wir sind ja irgendwie Landwirte), gemeldet werden. Entscheidend hierfür ist § 5:
(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.
Das Gesundheitszeugnis wird vom Amtsveterinär ausgestellt. In der Regel ist eine Probenentnahme notwendig, die entweder durch einen Bienensachverständigen oder durch einen Amtsveterinär erfolgt. Dieser kommt an den Standort des Volkes / der Völker und prüft auf unterschiedliche Weise. Für das richtig offizielle Gesundheitszeugnis wird eine Futterkranz-Probe entnommen und in ein Labor eingeschickt. Dies kann ganz schön lange dauern (sechs Wochen können auch schonmal überschritten werden). Erst nachdem die Laboruntersuchungen abgeschlossen sind, der Amtsveterinär die Ergebnisse vorliegen und das Gesundheitszeugnis ausgestellt hat, kann der Umzug erfolgen.
2. Völker anmelden und Gesundheitszeugnis übermitteln
Nachdem das Gesundheitszeugnis erstellt worden ist, muss dieses dem zuständigen, also neuen, Veterinäramt vorgelegt werden. Oftmals reicht ein Fax, bei modernen Behörden auch ein Scan. Parallel (und es empfiehlt sich in regelmäßigen nachzuschauen) sollte geprüft werden, ob der neue Standort in einem Sperrbezirk liegt. Dies kann unter anderem bei Apisnetz geprüft werden (Link).
Natürlich weiss auch das zuständige Veterinäramt über den Status der Sperrbezirke Bescheid, sodass eine Kontaktaufnahme im Vorfeld des Umzuges empfehlenswert ist.
2.A. Wanderung
Für Wanderimker ist der zweite und dritte Satz des § 5, Absatz 2 entscheidend:
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden.
2.B. Ablegerstandort
Wird der Standort „nur“ für die Ablegeraufzucht genutzt, dann wird der Standort lediglich temporär geführt und es muss eine gut sichtbare Kennzeichnung vor Ort erfolgen.
Grundlage hierfür ist § 5a:
Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn der Standort nicht nur temporär sondern langfristig zur Bienenhaltung genutzt wird.