Projekt Imkerei – ein Standort für alles?

geht das in Deutschland überhaupt? Was sind die Anforderungen?


JedeR Imker*In kennt sie: die Materialschlacht. Überall findet sich Imkereizubehör und alles kann für die Imkerei upgecyclet werden: Dosen werden gesammelt, Gläser wiederverwendet (aber nicht zur Honigbewertung schicken 😉 ), und überall sammelt sich Imkereiwerkzeug und Zeug und überhaupt: Wir brauchen Platz.


Denn, weiter geht´s: Auch zum Schleudern und abfüllen werden unterschiedliche Orte aufgesucht. Warum also nicht den Versuch unternehmen, alles oder zumindest einiges an einem – zentralen – Ort – und idealerweise bei den Bienen – zu realisieren?

Und so begann die Suche und eine Orientierungsphase. Meine
Erkenntnisse:

  1. Kleingarten ist nicht ganz so geil, wenn die interne Regelung das Befahren der Anlage einschränkt. Vor allem dann nicht, wenn der eigene Garten vom Parkplatz aus gesehen, am anderen Ende der Anlage liegt.
  2. Grabeland hat den Nachteil, dass Wasser und Strom fehlen.
  3. Andere Standorte haben keinen Lagerplatz, sprich: alles muss immer geplant, organisiert und transportiert werden. Logistik kostet jedoch Zeit und Zeit ist ein ziemlich kostbares Gut…
  4. Mieten? Dafür ist meine Imkerei zu klein …
  5. Garage? Naja, dann gibt´s n Ort für das Material, aber bei den Bienen hab ich es immer noch nicht; es sei denn:

Und manchal wird man einfach vom Glück geküsst und es tut sich eine perfekte Möglichkeit auf. Danke!

Die Basis: Imkerei ist Landwirtschaft bzw. Tierhaltung, also gibt es Rechtssprechung

Studieren hilft…

Man nehme: § 62 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) und lese:

„1) Nicht genehmigungsbedürftig sind:
1. folgende Gebäude:
a) Gebäude bis zu 75 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,“

https://www.anwalt24.de/gesetze/bauo_nrw_2018/62

Aha, „wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb … dienen“.
Quelle nachschlagen!

Recherche!

§ 35 Baugesetzbuch (BauGB):

„(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,“
und weiter:
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,

https://www.anwalt24.de/gesetze/bauo_nrw_2018/62

 MEGA! aber verstehe ich das wirklich richtig?

Gesetzesauslegung / Interpretation bzgl. Liebhaberimkerei

Die Ausgabe 12/2001 von ADIZ/db/IF wird unter Biene und Natur hier zur Verfügung gestellt. Darin wird festgestellt, dass

„Die hierin enthaltenen Regelungen betreffen sowohl die Liebhaber- und Neben-erwerbsimkerei als auch Imkereien mitberufsmäßigem Charakter. (Der berufsmä-ßigen Imkerei wird ein besonderer Ab-schnitt gewidmet.) Die Bienenhaltungstellt besondere Anforderungen an die Umgebung (Tracht), und von ihr könnennachteilige Wirkungen auf die Umgebungausgehen (ggf. Stiche, Kot), außerdem dienen die Vorhaben einer besonderen Zweckbestimmung. Stehen zudem öffentliche Belange nicht entgegen, sind die Vorhaben zulässig.

Damit lässt sich doch arbeiten.

Markus im November, 1 nach Covid19

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